Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche  zwischen der Firma IBS Commnet Service GmbH & Co KG, Eisenerzstraße 36, 53819 Neunkirchen, nachfolgend „IBS“ genannt,  und deren Kunden begründeten Rechtsverhältnisse dar.

Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird  widersprochen, sie werden „IBS“ gegenüber nur wirksam, wenn „IBS“ diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in  Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen  von „IBS“ dürfen  durch „IBS“ berichtigt werden, ohne dass „IBS“ für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 2 Vertragsschluss

Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch „IBS“ nur dann als angenommen, wenn  sie innerhalb von 21 Tagen schriftlich bestätigt werden. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Käufer trägt die Verantwortung für die Genauigkeit der Bestellung. Er ist auch verantwortlich dafür,  „IBS“ jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

Müssen die Waren von „IBS“ hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller „IBS“ von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben freizuhalten, wenn sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung  der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.

„IBS“ behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der  Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

§ 3 Preise

Der angebotene Kaufpreis ist bindend.  Ist der Käufer  Unternehmer , wird lediglich der Nettopreis angegeben. Die  Umsatzsteuer wird  in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

„IBS“ behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (z.B. deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, Zolländerungen, Währungsregularien) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

Soweit nicht anders zwischen „IBS“ und dem Käufer schriftlich vereinbart, sind alle von „IBS“ genannten Preise auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit „IBS“ bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

Übernimmt „IBS“ die Aufstellung und/oder die Montage, so hat der Käufer neben dem vereinbarten Kaufpreis auch sämtliche Nebenkosten von „IBS“ zu tragen, wie z.B. Reisekosten, Transportkosten.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und ohne Skontoabzug zu entrichten.

Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Leistungspflicht anerkannt.

Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nach, darf „IBS“ – ohne Aufgabe weiterer ihr zustehender Rechte und Ansprüche – nach ihrer Wahl

  • den Vertrag kündigen und weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
  • den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von „IBS“ anerkannt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Fristen, Gefahrübergang

„IBS“ ist berechtigt, den Kaufgegenstand zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit die Veränderung oder die Verbesserung weder Form noch Funktion des Kaufgegenstandes nachhaltig belasten oder verschlechtern.

Sind Lieferfristen angegeben und zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn der Käufer etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

Falls „IBS“ nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer „IBS“ eine schriftliche Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf.


Befindet sich der Käufer am Fälligkeitstag im Annahmeverzug, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. „IBS“ wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird „IBS“ den Gegenstand auf Kosten des Käufers versichern.

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts des Kaufgegenstands geht auf den Käufer über:

  • soweit der Gegenstand an den Geschäftsräumen der „IBS“ ausgeliefert wird („ex works“) in dem Zeitpunkt, in dem „IBS“ den Käufer darüber informiert, dass der Gegenstand zur Abholung bereitsteht;
  • soweit der Gegenstand nicht an den Geschäftsräumen der „IBS“ ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

Wird die Auslieferung oder Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit dem Beginn des Verzugs auf den Käufer über.

§ 6 Aufstellung und Montage

Soweit zwischen den  Vertragspartnern  die Aufstellung und/oder die Montage des Kaufgegenstandes vereinbart worden ist, gelten entsprechend den Empfehlungen des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. die nachfolgenden Bestimmungen:

Der Besteller/Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,  geeignete,  trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der „IBS“ und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller/Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

Den Mitarbeitern der „IBS“ ist der Zugang zum Aufstellungs- oder Montageplatz jederzeit, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, zu gestatten.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von „IBS“ zu vertretende Umstände, so hat der Besteller /Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der „IBS“ oder des Montagepersonals zu tragen.

Der Besteller/Käufer hat der „IBS“ wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

Verlangt „IBS“  nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller/Käufer  innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Vereinbarungen, soll das Eigentum an den Kaufgegenständen nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.

Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat „IBS“ das Recht, den Gegenstand heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
Solange der Kaufgegenstand nicht vollständig bezahlt ist, muß der Käufer die Ware treuhänderisch für „IBS“ halten und getrennt von seinem eigenen Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum der „IBS“ kennzeichnen.

„IBS“ gestattet dem Käufer widerruflich, den Gegenstand bis  zur vollständigen Bezahlung im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu nutzen oder weiter zu veräußern. Der Käufer tritt „IBS“ bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab; diese Abtretung nimmt „IBS“ bereits jetzt an.  Der Käufer ist verpflichtet, jegliches Entgelt einschließlich etwaiger Versicherungsleistungen für „IBS“ zu halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter aufzubewahren.

Ist der Gegenstand weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern der „IBS“ mit denjenigen anderer.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer „IBS“ unverzüglich zu benachrichtigen, damit „IBS“ Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

„IBS“ verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der „IBS“ zustehenden Forderung übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft „IBS“.

§ 8 Rechte des Kunden bei Mängeln, Haftung

Der Käufer muss den Kaufgegenstand im Sinne des § 377 HGB untersuchen und etwaige Rügen unverzüglich schriftlich, spätestens 10 Tage nach Empfang  geltend machen.

„IBS“ sichert zu, dass der gelieferte Gegenstand frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.

„IBS“ übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Gegenstand für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn,  dieser Haftung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

„IBS“ haftet nicht  für Defekte des Gegenstandes, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht;

„IBS“ haftet nicht für die Fehlerhaftigkeit des Gegenstandes, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist;

Die Haftung von „IBS“ erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder  sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt „IBS“ gegenüber die Haftung.

Die Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.

Eine Haftungsfreizeichnung der „IBS“ gilt nicht, wenn eine Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.

Soweit ein von „IBS“  zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und „IBS“ mitgeteilt wird, ist „IBS“ zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt.  Ist „IBS“ zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Sachmängelansprüche verjähren, soweit das Gesetz keine längeren Verjährungsfristen  vorschreibt, in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Durch eine Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

Grantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch „IBS“ nicht. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer Vereinbarungen oder Kulanzregelungen, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, so wird „IBS“ hierdurch nicht verpflichtet.

Die Haftung von „IBS“ für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist allerdings auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der „IBS“.

Soweit möglich, verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

Soweit die Schadensersatzhaftung  von „IBS“ ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von „IBS“.

§ 9 Software und Nutzungsrechte

Soweit zum Lieferumfang auch Software gehört, erkennt der Käufer die Software-Produkte der „IBS“ als deren Betriebsgeheimnisse an. Er ist insoweit zur Geheimhaltung verpflichtet. Das Eigentum an der Software und alle sonstigen Rechte verbleiben bei „IBS“. 

Soweit vertraglich vereinbart, erhält der Käufer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassene Software zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Der Käufer darf die Software-Produkte nicht verändern.

Bei Beendigung des Nutzungsrechts der Software ist der Käufer verpflichtet, die Originale sowie alle Kopien  an „IBS“ herauszugeben oder zu vernichten und dies auf Verlangen „IBS“ zu bestätigen. Ausgenommen von der Löschungspflicht ist die Aufbewahrung einer Sicherungskopie zu Archivzwecken.

§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit

„IBS“ und der Käufer sind verpflichtet, alle im Rahmen des  Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 

§ 11 Entsorgung von Elektro-Altgeräten

Der Käufer ist verpflichtet, den von „IBS“ gelieferten Gegenstand nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zu entsorgen und „IBS“ von allen möglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Freistellung gilt auch, soweit der Käufer den Gegenstand  an Dritte weitergegeben hat. Hier hat der Käufer sicherzustellen, dass der Dritte seinerseits eine Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften und auf eigene Kosten oder auf Kosten des Käufers vornimmt.

§ 12 Gerichtsstand,  anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz der „IBS“ einverstanden.

„IBS“ hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

Wenn eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Diese Vereinbarung soll ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

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