Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche  zwischen der Firma IBS Commnet Service GmbH & Co KG, Eisenerzstraße 36, 53819 Neunkirchen, nachfolgend „IBS“ genannt,  und deren Lieferanten begründeten Rechtsverhältnisse dar. Diese Einkaufsbedingungen sollen auch dann gelten, wenn „IBS“ Warenlieferungen des Lieferanten annimmt, und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten bestehen, diese aber nicht Grundlage des Vertrages sind.

Jede zwischen dem Lieferanten  und „IBS“ getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Lieferanten eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als „IBS“ diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.

Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen „IBS“ und Lieferanten – bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen – zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge mit Kaufleuten.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn „IBS“ nach Empfang eines Angebots innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.

Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben,  Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für „IBS“ verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Lieferanten vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum von „IBS“ und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird.

Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 60 Tagen rein netto erfolgen.

§ 5  Lieferbedingungen

Die Lieferung hat an dem Tag zu erfolgen, der im Kaufvertrag oder in der Bestellung festgelegt worden ist.

Der Lieferant ist verpflichtet, „IBS“ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein  Lieferverzug eintritt. Die Rechte von „IBS“ wegen Verzögerung der Lieferung  bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.

Gerät der Lieferant in Lieferverzug, ist „IBS“ berechtigt, vom Lieferanten für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung  bleibt unberührt.

§ 6 Mängelgewährleistung, Haftung

Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen der „IBS“ entspricht.

Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist „IBS“ berechtigt, nach ihrer Wahl vom Lieferanten die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Lieferant die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.

„IBS“ behält sich ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.

Der Lieferant haftet „IBS“ gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

§ 7 Beachtung von Rechtsnormen, Rechtsmängel

Der Lieferant sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.

Der Lieferant  garantiert, die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einzuhalten  und die  – soweit vorhandenen – Verpflichtungen für „IBS“ wahrzunehmen. Sollten diese Verpflichtungen nicht übertragbar sein, verpflichtet sich der Lieferant, „IBS“ bei deren Erfüllung aktiv zu unterstützen.

Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, für „IBS“ kostenfrei die Herstellerkennnzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nach Vorgabe von „IBS“  an dem  Vertragsgegenstand  anzubringen und den Vertragsgegenstand mit dem entsprechenden Symbol nach dem ElektroG zu kennzeichnen.

Der Lieferant verpflichtet sich, als Hersteller oder Vertreiber sämtliche Verpflichtungen im Sinne des BattG, und  der VerpackV zu beachten. Ihm obliegt die Rücknahme der Transportverpackung.

Der Lieferant versichert, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und das keine anderweitigen Rechte Dritter ( z.B. Pfandrechte, Kreditsicherheiten, Vorbehaltskauf ) entgegenstehen.


§ 8  Freistellung von Produkt- und Produzentenhaftung

Der Lieferant verpflichtet sich, „IBS“ von allen Ansprüchen aus Produkt- und Produzentenhaftung freizustellen, soweit  die Haftung aus einem Fehler resultiert, der auf einem vom Lieferanten gelieferten Produkt zurückzuführen ist.

Der Lieferant hat zur Abdeckung möglicher Risiken aus der Produkt- und Produzentenhaftung eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für jeden Einzelfall abzuschließen und diese Versicherung gegenüber „IBS“ nachzuweisen.

§ 9 Entsorgung von Elektro-Altgeräten

Der Lieferant verpflichtet sich, den an „IBS“ gelieferten Gegenstand nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zu entsorgen und „IBS“ von allen möglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz der „IBS“ einverstanden.

„IBS“ hat das Recht, auch am für den Lieferanten zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarungen  ersetzen alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien hierzu  mündlich oder schriftlich getroffen  worden sind.

Wenn eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Diese Vereinbarung soll ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

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